GKV-Versicherte: Wenn die Therapie am Gesetz scheitert
2026-09-09
Von Dr. Christiane Neubaur
Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr Bestandteil der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Was auf dem Papier wie eine begrenzte leistungsrechtliche Änderung wirkt, bedeutet für viele Patientinnen und Patienten einen tiefen Einschnitt in eine oftmals über Jahre etablierte Therapie.
Besonders problematisch ist: Es trifft nicht nur neue Behandlungsfälle. Auch Patientinnen und Patienten, die bislang stabil mit Cannabisblüten versorgt wurden, müssen ihre Therapie umstellen. Die KBV stellt ausdrücklich fest, dass Cannabisblüten seit Inkrafttreten des GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nicht mehr zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind.
Eine Krankenkasse bringt die Konsequenz gegenüber einem Versicherten sehr deutlich auf den Punkt: Die Techniker Krankenkasse erklärt, seit dem 30. Juli bestehe „kein gesetzlicher Anspruch mehr“ auf getrocknete Cannabisblüten. Bisher mit Blüten behandelte Versicherte müssten deshalb auf ein Fertigarzneimittel, Dronabinol beziehungsweise Nabilon oder einen erstattungsfähigen Cannabisextrakt umgestellt werden.
Eine erfolgreiche Therapie lässt sich nicht einfach austauschen
Für Patientinnen und Patienten stellt sich jedoch eine wesentlich andere Frage als für den Gesetzgeber: Was passiert, wenn die bisherige Therapie funktioniert hat?
Cannabisblüten sind keine bloße Darreichungsvariante eines beliebig austauschbaren Wirkstoffs. Unterschiede bestehen unter anderem hinsichtlich Wirkstoffprofil, THC- und CBD-Gehalt, Begleitstoffen, Dosierbarkeit und Applikationsweg. Gerade bei inhalativer Anwendung tritt die Wirkung schnell ein.
Für bestimmte Patientinnen und Patienten kann genau diese Steuerbarkeit ein wesentlicher Bestandteil ihrer Therapie sein. Eine gesetzlich erzwungene Umstellung bedeutet deshalb nicht automatisch eine therapeutisch gleichwertige Weiterbehandlung. Dosierungen müssen neu eingestellt werden, Wirkung und Nebenwirkungen können sich verändern und im ungünstigsten Fall droht eine erneute Phase der therapeutischen Unsicherheit.
Hinzu kommt ein grundsätzlicher Punkt: Die Entscheidung, welche Darreichungsform bei einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch geeignet ist, sollte primär eine ärztlich-pharmazeutische Entscheidung sein. Der gesetzliche Leistungsausschluss nimmt diese Entscheidung bei Cannabisblüten nun zumindest für GKV-Versicherte vorweg.
Eine naheliegende Alternative für Patientinnen und Patienten, die bisher Cannabisblüten inhaliert haben, sind inhalierbare Cannabisextrakte. Sie können ebenfalls einen schnellen Wirkungseintritt ermöglichen und damit therapeutisch deutlich näher an einer inhalativen Blütentherapie liegen als beispielsweise oral einzunehmende Präparate.
Gerade deshalb sind inhalierbare Extrakte für die Versorgung von besonderer Bedeutung. Doch inzwischen zeigt sich ein neues Problem: Einige Krankenkassen lehnen gerade diese Produkte ab.Die AOK Nordost vertritt etwa die leistungsrechtliche Auffassung, dass Cannabisextrakte mit einem THC-Gehalt von mehr als 25 Prozent sowie bestimmte im Rosin-Verfahren hergestellte Dickextrakte nicht vom Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst seien.
Auch die dem VCA vorliegenden Schreiben der DAK-Gesundheit und der AOK Bayern zeigen entsprechende Ablehnungen inhalierbarer hochkonzentrierter Extrakte. Die DAK begründet ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die beantragten inhalierbaren Produkte ihrer Auffassung nach nicht der Definition eines Cannabisextraktes nach Europäischem Arzneibuch beziehungsweise der Monographie „eingestellter Cannabisextrakt“ entsprächen.
Das Schreiben verweist dabei insbesondere auf die dort genannten THC-Gehalte. Auch die AOK Bayern argumentiert ähnlich wie die DAK. Sie ordnet die Produkte als Dickextrakte ein, die durch Verdampfung ohne Lösungsmittel hergestellt würden, und lehnt daraus eine Verordnungsfähigkeit und Abrechenbarkeit zulasten der GKV ab.
Damit entsteht für Patientinnen und Patienten eine paradoxe Versorgungssituation: Die eine inhalative Therapieform wird gesetzlich ausgeschlossen, während eine möglicherweise therapeutisch besonders naheliegende Alternative von einzelnen Krankenkassen ebenfalls nicht akzeptiert wird.
Gleichzeitig wächst die Unsicherheit bei den Fertigarzneimitteln
Parallel dazu hat die KBV ihre Interpretation der neuen gesetzlichen Vorgaben noch einmal verändert. Nach ihrer aktuellen rechtlichen Bewertung muss bei einer erstmaligen Cannabistherapie grundsätzlich zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden und zwar nach Auffassung der KBV sogar dann, wenn dieses Fertigarzneimittel für die Erkrankung des jeweiligen Patienten gar nicht zugelassen ist.
Erst wenn der Therapieversuch erfolglos bleibt oder wegen Unwirksamkeit beziehungsweise Unverträglichkeit abgebrochen wird, soll ein Wechsel beispielsweise auf einen Cannabisextrakt möglich sein. Bemerkenswert ist, dass KBV und GKV-Spitzenverband diese Frage derzeit offenbar unterschiedlich beurteilen.
Auch die KV Hamburg weist ausdrücklich darauf hin, dass keine übereinstimmende Rechtsauffassung mehr besteht und eine Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium erwartet wird. Für Patientinnen und Patienten ist eine solche Rechtsunsicherheit alles andere als abstrakt. Sie entscheidet darüber, welches Arzneimittel ihnen tatsächlich zur Verfügung steht.
Für bestehende Cannabistherapien gibt es allerdings eine wichtige Differenzierung: Nach der aktuellen KBV-Auslegung müssen Patientinnen und Patienten, die bereits mit Cannabisarzneimitteln behandelt werden und von Cannabisblüten umgestellt werden müssen, nicht zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel absolvieren. Sie können grundsätzlich auf ein anderes Cannabisarzneimittel umgestellt werden.
Gerade deshalb ist es umso schwerer nachvollziehbar, wenn eine medizinisch gewählte Alternative anschließend an unterschiedlichen leistungsrechtlichen Bewertungen einzelner Krankenkassen scheitert.
Aus einer Therapieentscheidung wird ein Versorgungslabyrinth
Die praktische Folge lässt sich inzwischen deutlich erkennen. Ein Patient erhält keine Cannabisblüten mehr zulasten der GKV. Der Arzt sucht deshalb nach einer Alternative. Ein Fertigarzneimittel passt möglicherweise aufgrund von Indikation, Wirkstoffverhältnis oder Applikationsform nicht zur bisherigen Therapie. Ein inhalierbarer Extrakt erscheint therapeutisch sinnvoll – doch die Krankenkasse lehnt ihn möglicherweise mit Verweis auf Produktdefinition, Herstellungsverfahren oder THC-Konzentration ab.
Am Ende steht der Patient erneut beim Arzt. Es folgen neue Anträge, Rückfragen, Genehmigungsverfahren, Widersprüche und gegebenenfalls sozialgerichtliche Verfahren. Währenddessen besteht die Erkrankung unverändert fort.
Aus einer bereits funktionierenden Versorgung wird so ein neues therapeutisches Experiment – ausgelöst nicht durch eine Veränderung des Gesundheitszustands, sondern durch eine Veränderung des Leistungsrechts.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Versorgung bleibt tatsächlich übrig?
Der Gesetzgeber hat Cannabisblüten aus der GKV-Versorgung herausgenommen und gleichzeitig auf andere Cannabisarzneimittel verwiesen. Eine solche Regelung kann aber nur funktionieren, wenn die vorgesehenen Alternativen in der Praxis tatsächlich verfügbar, medizinisch geeignet und erstattungsfähig sind.
Genau daran bestehen derzeit erhebliche Zweifel. Wenn Cannabisblüten ausgeschlossen werden, inhalierbare Extrakte aber gleichzeitig von Krankenkassen zunehmend infrage gestellt werden und bei Fertigarzneimitteln selbst KBV und GKV-Spitzenverband über die Auslegung des Gesetzes uneins sind, entsteht keine Versorgungssicherheit. Es entsteht eine Versorgungslücke.
Für chronisch und schwer erkrankte Menschen ist das keine juristische Randfrage. Sie brauchen keine theoretische Liste möglicher Arzneimittel. Sie brauchen eine Therapie, die wirkt, vertragen wird und auch tatsächlich verordnet, abgegeben und finanziert werden kann.
Eine Reform, die eine bestehende Therapie beendet, muss deshalb auch beantworten, wie die konkrete Anschlussversorgung gesichert wird.
Solange dies nicht gewährleistet ist, trägt nicht das System die Folgen der neuen Regelung.
Es tragen sie – die Patientinnen und Patienten!