Eine Apothekerin spricht Klartext: Telemedizin braucht Qualitätsstandards

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Eine Apothekerin spricht Klartext: Telemedizin braucht Qualitätsstandards

2026-08-12

Eine Kolumne von Dr. Christina Neubaur

Telemedizin kann die Versorgung mit Medizinalcannabis sinnvoll ergänzen. Sie darf jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass man ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel einfach per Klick, Sortenwahl und Warenkorb erhält. Genau hier sehe ich Änderungsbedarf. 

Bei neuen Patient:innen sollte vor einer Cannabisverordnung ein verpflichtendes digitales Erstgespräch stattfinden. Ein Formular ersetzt keine ärztliche Anamnese.

Gerade bei Medizinalcannabis muss geprüft werden, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, welche Therapien versucht wurden, welche Begleiterkrankungen und Wechselwirkungen relevant sind und ob Cannabis medizinisch vertretbar ist. Dazu gehört die Sichtung vorhandener Befunde behandelnder Ärzt:innen. Sie ist Grundlage einer belastbaren Verordnung.

Ebenso klar muss sein: Die Kommunikation von Telemedizinanbietern muss sich strikt am Heilmittelwerberecht orientieren.  Medizinalcannabis ist kein Lifestyleprodukt. Öffentlich zugängliche Aussagen dürfen keine Nachfrage nach bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Sorten oder Blüten fördern.

Wer Patient:innen schon vor der ärztlichen Entscheidung Blütenprofile oder Produktfavoriten auswählen lässt, verschiebt die Therapieentscheidung in Richtung Konsumlogik. 

Apotheken dürfen Medizinalcannabis nur auf Grundlage einer wirksamen ärztlichen Verschreibung abgeben. Kommt ein telemedizinisches Rezept nicht rechtmäßig zustande, besteht ein erhebliches Risiko: Die Abgabe kann dann wie die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ohne gültige Verschreibung bewertet werden.

Das betrifft nicht nur die verordnende Stelle, sondern auch die Apotheke. Auch die Apothekenwahl muss frei bleiben. Vertragliche Kooperationen zwischen Telemedizinplattformen und einzelnen Apotheken sind problematisch, wenn sie faktisch zu einer Zuweisung führen. 

Patient:innen müssen Zugang zu allen Apotheken haben, nicht nur zu solchen, die auf einer Plattform sichtbar gelistet werden. Eine bevorzugte Platzierung aufgrund wirtschaftlicher Vereinbarungen ist mit unabhängiger Versorgung kaum vereinbar.

Schließlich darf Telemedizin nicht auf die schnelle Verschreibung von Blüten verengt werden. Ärzt:innen müssen alle geeigneten Optionen prüfen: Blüten, Extrakte, Dronabinol, Nabilon oder auch die Entscheidung gegen Cannabis.

Für gesetzlich Versicherte muss zudem die Möglichkeit bestehen, Kostenübernahme zu prüfen und zu beantragen, statt die Versorgung auf Selbstzahlende zu beschränken.

Telemedizin braucht klare Qualitätsstandards: persönlicher Erstkontakt, Befundprüfung, HWG-konforme Information, freie Apothekenwahl und eine produktneutrale Therapieentscheidung. Dann kann sie ein sinnvoller Baustein der Versorgung sein, nicht als Abkürzung, sondern als verantwortlicher Zugang zu einer qualitätsgesicherten Arzneimittelversorgung.

§ 3 MedCanG regelt Verschreibung und Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken; § 25 MedCanG enthält Strafvorschriften, u. a. bei Abgabe ohne ärztliche Verschreibung. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach § 1 AMVV grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Verschreibung abgegeben werden; § 10 HWG beschränkt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise.

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