Am 08. Oktober 2025 hat die Bundesregierung den neuen Entwurf zum Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) im Bundeskabinett beschlossen. Damit nimmt das Gesetz, das den rechtlichen Rahmen für die Versorgung mit medizinischem Cannabis grundlegend verändern soll, eine entscheidende Hürde. Und: Der Entwurf wurde bereits zur Notifizierung an die EU-Kommission weitergeleitet – ein deutliches Signal, dass es die Bundesregierung ernst meint.
Doch was bedeutet das für Dich als Patientin oder Patient konkret? Was ändert sich gegenüber dem ersten Referentenentwurf vom Juli 2025? Und welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf Telemedizin, Versand und Deine Versorgungssicherheit?
Wir fassen für Dich die wichtigsten Punkte zusammen – leicht verständlich, mit Blick auf Deine Rechte, Deine Therapie und die Zukunft der MedCan-Versorgung in Deutschland.
Stand: 08.10.2025 · Lesedauer: 8–10 Min ·
TL;DR
- Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) beschlossen.
- Erstverordnung von Cannabisblüten nur nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (Praxis oder Hausbesuch). Rein videobasierte Erstverordnungen reichen nicht mehr.
- Folgeverordnung: Mindestens ein persönlicher Termin pro vier Quartale; in den dazwischenliegenden Quartalen ist Telemedizin möglich.
- Versandverbot für Cannabisblüten: Abgabe erfolgt vor Ort in der Apotheke. Apotheken-Botendienst bleibt zulässig (kein klassischer Versandhandel).
- Der Entwurf ist bereits bei der EU notifiziert (TRIS-Nr. 2025/0552/DE).
- Was kommt jetzt? Parlamentarisches Verfahren (Bundestag/Bundesrat) + EU-Standstill-Phase. Änderungen sind im Verlauf weiterhin möglich.
Offizielle Infos: BMG‑Pressemitteilung vom 08.10.2025 · BMG‑FAQ zur MedCanG‑Änderung
Wenn Du medizinisches Cannabis nutzt oder darüber nachdenkst, betrifft Dich dieses Gesetz direkt: Es regelt, wie Du Dein Rezept erhältst und wie Du Deine Blüten aus der Apotheke bekommst. Ziel des BMG ist laut Begründung, Missbrauch zu verhindern und die ärztliche Verantwortung zu stärken – gleichzeitig soll die Versorgung für Patient*innen mit schwerwiegenden Erkrankungen gesichert bleiben.
- Erstverordnung nur mit persönlichem Kontakt
Für Cannabisblüten braucht die erste Verordnung künftig eine persönliche ärztliche Untersuchung. Videotelemedizin allein reicht dafür nicht. Hausbesuche zählen als persönlicher Kontakt.
- Folgeverordnung: „Vier‑Quartale‑Regel“
Folge‑Rezepte (z. B. für Blüten oder Extrakte) sind möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Termin in derselben Praxis stattgefunden hat. Ärztliche Vertretung innerhalb derselben Praxis ist zulässig, sofern Zugriff auf Deine Patientenakte besteht.
- Versandverbot für Cannabisblüten
Blüten dürfen nicht per Versandhandel an Endverbraucher*innen abgegeben werden. Die Abgabe über Apotheken bleibt Pflicht. Apothekeneigener Botendienst bzw. Abholung („Click & Collect“) in der Apotheke sind weiterhin mögliche Wege. Die Regelung richtet sich explizit an Blüten; andere Darreichungsformen (z. B. Extrakte, Öle, Kapseln) werden derzeit im Wortlaut nicht wie Blüten behandelt.
- Forschungskanal präzisiert
Für medizinisch‑wissenschaftliche Zwecke/klinische Prüfungen darf Cannabis **nur durch Ärzt*innen** abgegeben bzw. verabreicht werden (Zahn‑/Tierärzt*innen sind ausgeschlossen). Das schafft Klarheit, wer Forschungstherapien verantwortet.
Wichtig: Details können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Entscheidend ist erst der verabschiedete Gesetzestext.
- Schritt 1 – EU-Notifizierung & Standstill: Über TRIS (2025/0552/DE) können EU-Staaten Stellung nehmen. In dieser Zeit dürfen wesentliche Inhalte i. d. R. nicht verabschiedet werden.
- Schritt 2 – Bundestag: Erster, ggf. zweiter/dritter Durchgang (Lesungen, Ausschüsse). Hier können Änderungen vorgenommen werden – auch an Detailfragen (Begriffe, Fristen, Ausnahmen).
- Schritt 3 – Bundesrat: In der Regel beratend Ob zustimmungsbedürftig oder nicht, hängt am endgültigen Normbild. Rechne mit politischem Austausch.
- Schritt 4 – Inkrafttreten: Nach Verabschiedung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Häufig mit Übergangsfristen.
Wichtig: Politik und Ressorts können im Verfahren nachschärfen (z. B. Definitionen, Sanktionen, Übergänge). Wir halten Dich auf dem Laufenden.
§ 3 MedCanG – vollständig neu gefasst
Der Paragraph zur ärztlichen Verschreibung wurde komplett überarbeitet. Der neue Text legt deutlich strengere Anforderungen an den Arzt-Patienten-Kontakt fest.
- Eine Erstverordnung von Cannabisblüten darf nur nach persönlicher ärztlicher Untersuchung erfolgen – Videotelemedizin allein reicht nicht.
- Hausbesuche zählen als persönlicher Kontakt und sind ausdrücklich mit eingeschlossen.
- Die Folgeverordnung ist nur erlaubt, wenn die Patientin oder der Patient innerhalb der letzten vier Quartale persönlich in der Praxis war.
- Neu ist auch die Präzisierung zur Praxisgemeinschaft: Nur Ärztinnen oder Ärzte derselben Praxis dürfen eine Folgeverschreibung ausstellen, sofern sie Zugriff auf die Patientenakte und die Diagnosen haben. Eine bloße räumliche Gemeinschaft (z. B. verschiedene Einzelpraxen im selben Gebäude) genügt nicht.
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§ 3 Absatz 4 – Forschungskanal erstmals klar geregelt
Der neue Entwurf ergänzt einen Abschnitt zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken.
- Cannabis darf für Forschung oder klinische Prüfungen nur von Ärztinnen oder Ärzten abgegeben oder verabreicht werden.
- Zahnärztinnen/Zahnärzte und Tierärztinnen/Tierärzte sind ausdrücklich ausgenommen.
- Damit werden missverständliche Auslegungen ausgeschlossen, die Forschung außerhalb ärztlicher Verantwortung ermöglichen könnten.
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Versandverbot für Cannabisblüten präzisiert
Das Versandverbot wird jetzt nicht mehr nur allgemein formuliert, sondern ausdrücklich auf Cannabisblüten bezogen.
- Der Text verweist auf die Definition aus § 2 Nr. 1 und stellt klar: Versand an Endverbraucher ist nicht zulässig.
- § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) bleibt unberührt – also dürfen Apotheken weiterhin interne Botendienste, Filiallogistik oder eigene Zustellungen nutzen, aber keinen klassischen Versandhandel für Blüten betreiben.
- Damit bleibt der Versand anderer Darreichungsformen (z. B. Extrakte, Kapseln, Tropfen) weiterhin möglich, solange keine explizite Einschränkung erfolgt.
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Verstärkte Bezugnahme auf Rechtsprechung (LG München I, 02.06.2025)
Die Begründung zitiert erstmals ein Gerichtsurteil, das rein digitale „Fragebogen-Behandlungen“ bei suchtrelevanten Arzneimitteln als nicht ausreichend eingestuft hat.
→ Ziel ist eine klare Abgrenzung zu Telemedizin-Modellen, die ohne ärztliche Interaktion Rezepte ausstellen.
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Sanktionen in § 25 überarbeitet und erweitert
Der Bußgeldparagraph erhält neue Tatbestände:
- Nr. 2: Verstoß gegen die persönliche Untersuchungspflicht (§ 3 Abs. 1 und 2).
- Nr. 2a: Versand oder Abgabe von Cannabisblüten entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2.
- Nr. 2b: Unzulässige Abgabe oder Verabreichung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 3 Abs. 4).
→ Diese neuen Punkte ermöglichen gezielte Ahndung bei Versand-, Telemedizin- oder Forschungsfehlern.
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Begründungsteil überarbeitet (Schutz- und Suchtprävention im Vordergrund)
Der neue Entwurf betont noch stärker den Patient*innenschutz und das Ziel, Missbrauch oder Gewöhnung zu vermeiden.
- Telemedizin soll unterstützend, nicht ersetzend wirken.
- Die persönliche Untersuchung wird als zentrales Element der ärztlichen Verantwortung hervorgehoben.
- Der Gesetzgeber will „rein kommerzielle Telemedizinmodelle“ ohne ärztliche Beziehung explizit verhindern.
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Struktur und Wortwahl redaktionell gestrafft
Der neue Entwurf enthält mehr Querverweise, klarere Satzstruktur und explizite Ausnahmen (z. B. für Hausbesuche und Forschung).
- Damit wird der Text juristisch eindeutiger und besser vollziehbar.
- Inhaltlich bleibt das Ziel gleich – aber der Vollzug wird präziser, prüfbarer und sanktionsfähiger.
Wir begrüßen klare Regeln zu Aufklärung und Verantwortung. Gleichzeitig sehen wir Risiken für die Versorgung – vor allem in ländlichen Regionen, bei eingeschränkter Mobilität oder bei hoher Apotheken‑Last. Unsere große MCOS‑Umfrage (9.583 Teilnahmen) hat bereits im Sommer gezeigt, wie fragil die aktuelle Versorgung teilweise ist.
Bereits im Juli, August und September haben wir uns intensiv mit dem MedCanG befasst und die Entwicklung kritisch begleitet. In unserem Blog findest Du:
Unsere Mission bleibt: Sichere, zugängliche und digitale Versorgung für alle, die Cannabis als Medizin brauchen.
Unser Commitment: Patient‑First. Wir bauen – wenn nötig – Hybrid‑Strukturen (Präsenz + Telemedizin), damit Du rechtskonform und ohne Umwege versorgt wirst.
Bleib informiert. Bleib versorgt. Bleib bei MedCanOneStop.
Gilt das alles sofort?
Nein. Es ist ein Kabinettbeschluss. Das Parlament berät als Nächstes. Erst nach Verkündung gelten die neuen Regeln.
Muss ich jetzt sofort in die Praxis?
Nein. Zunächst muss das Gesetz beschlossen werden. Für neue Erstverordnungen von Blüten brauchst Du nach Inkrafttreten Präsenz. Wenn Du bereits in Therapie bist: Sorge dafür, dass spätestens alle vier Quartale ein persönlicher Termin in Deiner Praxis stattfindet. Wir werden Dir dabei helfen.
Heißt „Versandverbot“, dass ich gar nichts mehr geliefert bekommen kann?
Das Verbot richtet sich explizit gegen den Versandhandel von Blüten. Abholung in der Apotheke und apothekeneigener Botendienst sind weiter möglich. Andere Darreichungsformen sind im Gesetzestext nicht wie Blüten adressiert (kann sich im Verfahren ändern).
Zählen Hausbesuche als persönlicher Kontakt?
Ja, Hausbesuche werden ausdrücklich als persönliche Untersuchung anerkannt.